BGH Beschluss v. - IX ZR 63/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 91a; ErbStG § 13a Abs. 5; AO § 122 Abs. 1; AO § 155 Abs. 1 Satz 2

Instanzenzug: LG Dortmund 11 O 50/03 vom OLG Hamm 25 U 140/03 vom

Gründe

I.

Der Kläger hat gegenüber den beklagten Steuerberatern die Feststellung begehrt, dass sie ihm den Schaden zu ersetzen haben, den er durch in den Anträgen näher bezeichnete unzutreffende Auskünfte seitens der Beklagten im Zusammenhang mit einer von ihm vorgenommenen Erbteilsveräußerung erleidet. Das Landgericht hat die Klage wegen eingetretener Verjährung abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Nach Zulassung der Revision durch den Senat haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt.

II.

Die nach § 91a ZPO gebotene begrenzte Sachprüfung ergibt, dass die Revision des Klägers voraussichtlich zur Aufhebung und zur Zurückverweisung geführt hätte, wobei das Endergebnis des Rechtsstreits offen ist.

1. Entgegen der Ansicht der Revisionsbeklagten ist die Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht zweifelhaft. Die Wahrscheinlichkeit des geltend gemachten Schadenseintritts ergab sich bereits aus der vom Kläger vorgelegten Einspruchsentscheidung des Finanzamtes Bochum-Süd vom , mit der die zuständige Finanzbehörde den Einspruch des Klägers gegen den Bescheid vom zurückgewiesen und den beantragten Freibetrag gemäß § 13a Abs. 5 ErbStG nicht gewährt hatte. Dieser den Kläger belastende Steuerbescheid führte mit Bekanntgabe zur Schadensentstehung; auf die Bestandskraft oder Unanfechtbarkeit des Bescheides kommt es nicht an (BGHZ 119, 69, 70 f; 129, 386, 388; Zugehör in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1353).

2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei bereits verjährt, ist nicht zutreffend. Auch für die vorliegende Fallgestaltung einer Falschberatung hinsichtlich der Steuerlast bei Abschluss eines Kaufvertrages, bei dem der Vertragspartner die Steuerlast zu übernehmen hat, gelten die allgemeinen Grundsätze. Danach beginnt die Verjährung des Ersatzanspruches gegen einen Steuerberater, der steuerliche Nachteile seines Mandanten verschuldet hat, in der Regel frühestens, sobald diesem ein belastender Steuerbescheid gemäß § 122 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 2 AO bekannt gegeben wird. Erst dann ist grundsätzlich ein Schaden infolge eines Beratungsfehlers und damit ein Ersatzanspruch des Mandanten entstanden (BGHZ 129 aaO).

Die vom Berufungsgericht befürwortete Anknüpfung der Schadensentstehung an den Vertragsabschluss ist nicht gerechtfertigt. Auch für die hier gegebene Fallgestaltung gelten die Erwägungen der Senatsrechtsprechung, dass zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht feststeht, ob die zuständige Finanzbehörde den maßgeblichen Sachverhalt bei der Steuerfestsetzung aufdeckt, insbesondere die fehlende Gesamtauseinandersetzung der Erbengemeinschaft bei Verkauf von Erbteilen an die Miterben zutreffend beurteilt (vgl. BGHZ 129 aaO; , WM 2004, 2034, 2037). Daher liegt auch hier - zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses - lediglich das Risiko eines Schadens vor, das als Gefahrenlage noch keine Verschlechterung des Vermögens des Mandanten bedeutet. Ferner ist zu berücksichtigen, dass eine Differenzierung je nach den Umständen des Einzelfalles bei Pflichtverletzungen in Steuersachen aus Gründen der Rechtssicherheit und des Verbraucherschutzes abzulehnen ist (, WM 2004, 472, 474).

3. Danach kann Schadensentstehung und Verjährungsbeginn erst zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheides am angenommen werden, die Bestandskraft ist nicht erforderlich (BGHZ 129, 386, 389). Bei Klageerhebung am war damit noch keine Verjährung eingetreten, so dass das Berufungsurteil keinen Bestand hätte haben können. Feststellungen zum Umfang des Pflichtenverstoßes und zum Ausmaß der in Betracht kommenden Schäden hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Der Ausgang des Rechtsstreits ist daher als offen anzusehen, so dass eine Kostenaufhebung gerechtfertigt erscheint.

Fundstelle(n):
RAAAC-66960

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein