Bayerisches Landesamt für Steuern - S 7160 e - 5 St 35N

Umsatzsteuerliche Behandlung der Kontinuitäts- und Bestandsprovisionen bei der Vermittlung von Wertpapieren und Gesellschaftsanteilen (§ 4 Nr. 8 Buchst. e und f UStG)

Mit , hat sich der Bundesfinanzhof zur umsatzsteuerlichen Einordnung von Kontinuitätsprovisionen im Finanzdienstleistungssektor geäußert. Die Richter führen aus, dass die Würdigung der Vorinstanz, Kontinuitätsprovisionen als Entgelt für eine steuerfreie Vermittlungsleistung anzusehen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden sei.

1. BFH-Entscheidung vom , V R 31/05

Im streitbefangenen Sachverhalt vermittelte eine Unternehmerin (Kreditinstitut) den Verkauf von Fondsanteilen einer GmbH. Die GmbH vergütete die an sie erbrachten Vermittlungsleistungen über ein zweistufiges Provisionsmodell. Demnach bestand die Vermittlungsprovision aus zwei Komponenten:

  • eine „Absatzprovision”, die pro Geschäft monatlich abgerechnet wurde, und

  • eine bestandsorientierte „Kontinuitätsprovision”, die jährlich vergütet wurde.

Für die Kontinuitätsprovision wurde der Fondsbestand monatlich unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Rückkaufwerte der Fondsanteile ermittelt; der maßgebliche Bestandswert ergab sich aus dem Durchschnitt der monatlichen Bestandswerte.

Das Finanzamt vermochte mit seiner Begründung nicht zu überzeugen, die Kontinuitätsprovision sei nicht Entgelt für eine steuerfreie Vermittlungsleistung, sondern für eine spätere steuerpflichtige Bestandspflege- bzw. Kundenbindungsleistung (Steigerung der örtlichen Repräsentanz). Es lag keine über die Vermittlungsleistung hinausgehende Leistungsverpflichtung vor, an die die Zahlung einer Kontinuitätsprovision gebunden war. Absprachen, wonach die vermittelnde Unternehmerin weitere Leistungen neben der Vermittlung hätte erbringen müssen, waren nicht ersichtlich und konnten auch nicht unterstellt werden. Die Kontinuitätsprovision wurde zwar letztlich für den dauerhaften Vermittlungserfolg geleistet, diese Tatsache allein lies aber keinen Rückschluss auf eine dahinterstehende selbständige Leistung zu. Zudem war die Kontinuitätsprovision an die Vermittlung geknüpft. Anhaltspunkte dafür, dass die Kontinuitätsprovision auch dann fällig werden würde, wenn keinerlei Wertpapiere der GmbH vermittelt worden wären, ergaben sich aus dem Sachverhalt nicht.

Der BFH kommt zu dem Schluss, dass Kontinuitätsprovisionen durchaus Entgelt für eine steuerfreie Vermittlungsleistung sein können.

2. Anwendung der BFH-Rechtsprechung

Das o.a. ist zwar nicht zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, soll aber nach übereinstimmender Auffassung von Bund und Ländern zumindest auf alle dem Urteilsfall zugrundeliegenden Sachverhaltskonstellationen allgemein Anwendung finden.

In Fällen, in denen Kontinuitätsprovisionen auch dann bezahlt werden, obwohl bezogen auf den einzelnen Kunden keinerlei Wertpapiere vermittelt wurden, ist dagegen von einer steuerpflichtigen Bestandspflegeleistung auszugehen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine Bank von einer Fondsgesellschaft Provisionen hinsichtlich eines Kundendepots erhält, aber die in diesem Depot befindlichen Fondsanteile nicht vermittelt wurden, sondern durch Depotumschichtungen in ein Depot der Bank gelangten. In diesem Fall hat die Bank dem Anleger die Fondsanteile nicht vermittelt, sondern die ursprünglich über einen anderen Vermittler erworbenen Fondsanteile nachträglich durch Depotumschichtung des Kunden in ihre Verwaltung genommen.

Sachverhalte, in denen neben der Vermittlungsleistung noch weitere Leistungen erbracht werden, die ihrerseits gesonderte Hauptleistungen darstellen, sind vom o.a. BFH-Urteil ebenfalls nicht betroffen. Zu nennen sind hier Bemühungen des Vermittlers, um den Anleger als Fondsinvestor zu erhalten und zu betreuen sowie über die Produkte der Fondsgesellschaft zu informieren, soweit diese Elemente Gegenstand einer besonderen Leistungsverpflichtung sind. Insoweit handelt es sich auch hier um steuerpflichtige Bestandspflegeleistungen.

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Fundstelle(n):
RAAAC-66801