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Verkauf von Fingerfood in einem Kino
Beim Verkauf von teilweise selbst zubereitetem Fingerfood wie Popcorn, Nachos, Süßigkeiten, Hot Dogs und Eis an den Verkaufstresen im Foyer eines Kinokomplexes überwiegt nicht der Dienstleistungscharakter, so dass diese Verkäufe nach der ab 2005 anzuwendenden Gesetzesfassung nicht als dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistungen, sondern als nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegende „Lieferungen” zu behandeln sind (gegen ).