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Klagebefugnis des Komplementärs
Eine Klage des Komplementärs einer KG gegen die Erhebung von Steuerforderungen ist unzulässig, soweit die Vollstreckungsmaßnahmen gegen die in Haftung genommene KG noch nicht bis zur Vollstreckungsreife gelangt sind. Die Erteilung eines Abrechnungsbescheides kann nur im Rahmen einer Verpflichtungsklage verfolgt werden, da damit der Erlass eines Verwaltungsakts angestrebt wird.