Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verlustverrechnungsbeschränkung bei privaten Veräußerungsgeschäften
Optionsgeschäfte können nicht zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führen
Verluste aus Devisenoptionsgeschäften können nach der auch dann nicht mit positiven Einkünften des Steuerpflichtigen aus Vermietung und Verpachtung ausgeglichen werden, wenn die Mittel für die Eingehung der Optionsgeschäfte aus den Mieteinnahmen stammen und der Steuerpflichtige beabsichtigt, die Erträge aus den Optionsgeschäften wiederum für Investitionen im Vermietungsbereich zu verwenden. Die Optionsgeschäfte stellen auch bei einer solchen Sachverhaltskonstellation eine eigenständige Erwerbsquelle dar, die allein nach § 22 EStG bzw. § 23 EStG zu besteuern ist. Gleichzeitig hat der BFH explizit entschieden, dass die für sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG geltende Verlustverrechnungsbeschränkung verfassungsgemäß ist.
Verluste aus Optionsgeschäften
Der Kläger vermietete im Streitjahr 2000 Grundbesitz und erzielte daraus einen erheblichen Überschuss. Die Einnahmen aus seiner Vermietungstätigkeit verwandte er, um diverse Devisenoptionsgeschäfte zu tätigen. Für die Einräumung entsprechender Optionen vereinnahmte er Prämien und veräußerte darüber hinaus erworbene Optionen. Teilweise wurden die Geschäfte glattgestellt, wobei sich im S...