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Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
Die Vorschrift des § 1 KapErhG ist unter den Voraussetzungen des § 7 KapErhG auch auf den Wert neuer Anteilsrechte an ausländischen Gesellschaften anzuwenden. Voraussetzung ist danach u. a., dass die neuen Anteilsrechte auf Maßnahmen beruhen, die einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nach den Vorschriften der §§ 207-220 AktG oder nach den Vorschriften des Gesetzes über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und über die Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen.