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Änderungen des Umsatzsteuerrechts durch das JStG 2008
Neue Steuerbefreiung für Kinder- und Jugendhilfe
Der Bundesrat hat am dem vom Deutschen Bundestag am (BR-Drucks. 747/07) beschlossenen Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) zugestimmt. Durch die Art. 8 und 9 des Gesetzes ist erneut eine Vielzahl von Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes und der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung geändert worden, und zwar im Wesentlichen mit Wirkung vom . Den Schwerpunkt bilden die Abschaffung der Klassifizierung und Typisierung der Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle als sonstige Leistung, die Anpassung der Umsatzsteuerbefreiung der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe an die sozialrechtliche Entwicklung (§ 4 Nr. 25 UStG), die Einführung eines ermäßigten Steuersatzes für den Betrieb von Bergbahnen, die Abschaffung der Haftung nach § 13d UStG sowie die Verlängerung der Steuerermäßigung für Personenbeförderungen mit Schiffen. S. 4760
I. Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle als sonstige Leistung
1. Wegfall der Klassifizierung/Typisierung als sonstige Leistung
§ 3 Abs. 9 Satz 4 UStG, der die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle als sonstige Leistung definierte, und § 3 Abs. 9 Satz 5 UStG, der bestimmte, unter welchen Voraussetzungen von einer Abgabe zum Verzehr an Ort ...