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Wohnungseigentum | Verjährung des Beseitigungsanspruchs wegen baulicher Veränderung
Ein Eigentümerbeschluss, durch den konstitutiv die Verpflichtung eines Miteigentümers zur Beseitigung einer baulichen Veränderung begründet werden soll, ist anfechtbar, wenn er kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist (§ 195 BGB, drei Jahre) für den gesetzlichen Beseitigungsanspruch gefasst wird und, indem der Anspruch inhaltsgleich neu begründet wird, zum Nachteil des betroffenen Wohnungseigentümers zu einer Verdoppelung der Verjährungsfrist führt (, ZMR 2007 S. 880).