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Mietrecht | Keine Pflicht des Mieters zur Erstattung der Nutzerwechselgebühr
Zieht der Mieter einer Wohnung vor Ablauf der Abrechnungsperiode aus, fallen unter Umständen für die Zwischenabrechnung verbrauchsabhängiger Betriebskosten oder Ablesungen des Abrechnungsunternehmens Kosten an. Diese kann der Vermieter nicht aufgrund der üblichen Nebenkostenregelungen vom Mieter ersetzt verlangen. „Nutzerwechselgebühren” schulden weder der ausziehende Mieter noch dessen Nachmieter. Denn Kosten der Verwaltung sind nicht umlagefähig und treffen daher den Eigentümer der Wohnung (). Allerdings können Vermieter und Mieter eine andere Regelung treffen und diese einmaligen Kosten dem Mieter auferlegen.