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Grunderwerbsteuer | Doppelte Grunderwerbsteuer bei Grundstückskauf durch Treuhänder
Beim Immobilienerwerb durch den Treuhänder wird zugleich auch Grunderwerbsteuer gegen den Treuhänder für den Erwerb der wirtschaftlichen Verwertungsbefugnis festgesetzt (§ 1 Abs. 2 GrEStG). Bei dem in notarieller Form vorliegenden Treuhandvertrag richtet sich die Steuerfestsetzung nach diesem und nicht nach einem behaupteten anderweitigen mündlichen Treuhandvertrag, durch den die Kaufverpflichtung des Treuhänders nicht formwirksam begründet werden konnte (, rkr. NWB EAAAC-63645).