BFH Beschluss v. - I B 181/07 BStBl 2008 II S. 195

Gemeinschaftsrechtsmäßigkeit des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 4 EStG 2002 derzeit nicht ernstlich zweifelhaft

Leitsatz

Es ist derzeit nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG 2002 unter Beachtung der Grundsätze, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinen Urteilen vom Rs. C-290/04 „FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH” (IStR 2006, 743) und vom Rs. C-345/04 „Centro Equestre da Lezíria Grande Lda.” (IStR 2007, 212) für die Jahre 1993 und 1996 aufgestellt hat, trotz des zwischenzeitlichen Inkrafttretens der EG-Beitreibungsrichtlinie 2001/44/EG vom (ABlEG Nr. L 175, 17) auch im Jahr 2007 mit Gemeinschaftsrecht in Einklang steht.

Gesetze: EStG 2002 § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. dEStG 2002 § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1EStDV 2000 § 73eEGV Art. 59EGV 60 (= EG Art. 49, 50)FGO § 69 Abs. 3

Instanzenzug: (IStR 2007, 679)

Gründe

I.

Unternehmensgegenstand der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin), einer GmbH, ist die Durchführung von Tourneen mit ausländischen Künstlern im Inland. Die Antragstellerin meldete beim Antragsgegner und Beschwerdeführer (Finanzamt —FA—) für das 1. Quartal 2007 (streitgegenständlicher Zeitraum) gemäß § 50a des Einkommensteuergesetzes (EStG 2002) i.V.m. § 73e der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV 2000) unter anderem einen Steuerabzug gemäß § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG 2002 in Höhe von 2 673,74 € an, der auf Vergütungen beruhte, welche sie an Künstler gezahlt hatte, die in Großbritannien ansässig waren. Gegen die —gemäß § 168 Satz 1 i.V.m. § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstehende— Steueranmeldung erhob sie unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom Rs. C-290/04 „FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH” (Internationales Steuerrecht —IStR— 2006, 743) und die Richtlinie 2001/44/EG des Rates vom zur Änderung der Richtlinie 76/308/EWG über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft sind, sowie von Abschöpfungen und Zöllen und bezüglich der Mehrwertsteuer und bestimmter Verbrauchsteuern —EG-Beitreibungsrichtlinie— (ABlEG Nr. L 175, 17) Einspruch und beantragte zugleich die Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Anmeldung, soweit diese auf die an die Künstler aus Großbritannien gezahlten Vergütungen entfiel.

Das FA lehnte den AdV-Antrag ab. Der daraufhin beim Finanzgericht (FG) gestellte Antrag gemäß § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) war hingegen erfolgreich. Der ist in IStR 2007, 679 veröffentlicht.

Das FA beantragt mit seiner dagegen gerichteten und vom FG zugelassenen Beschwerde, den AdV-Antrag abzulehnen.

Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Antragsablehnung.

1. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung soll —u.a. und soweit hier einschlägig— erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO). Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Steuerbescheides neben für seine Rechtmäßigkeit sprechende Umstände gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (vgl. , BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182, seitdem ständige Rechtsprechung).

2. Derartige ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steueranmeldung bestehen nicht, auch nicht, soweit diese Vergütungen betrifft, die an Vergütungsgläubiger, welche in Großbritannien ansässig sind, gezahlt wurden.

a) Gemäß § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG 2002 wird die Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen bei Einkünften, die durch im Inland ausgeübte oder verwertete künstlerische, sportliche, artistische oder ähnliche Darbietungen erzielt werden (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG 2002), im Wege des Steuerabzugs erhoben. Gemäß § 50a Abs. 5 EStG 2002 entsteht die Steuer in dem Zeitpunkt, in dem die Vergütungen dem Gläubiger der Vergütungen zufließen. In diesem Zeitpunkt hat der Schuldner der Vergütungen den Steuerabzug für Rechnung des beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers (Steuerschuldner) vorzunehmen. Er hat die innerhalb eines Kalendervierteljahres einbehaltene Steuer jeweils bis zum 10. des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats an das für ihn zuständige Finanzamt abzuführen. Gemäß § 73e Satz 2 EStDV 2000 hat der Vergütungsschuldner dem Finanzamt eine Steueranmeldung über den Gläubiger und die Höhe der Vergütungen i.S. des § 50a Abs. 4 EStG 2002 sowie die Höhe des Steuerabzugs zu übersenden. Diese Steueranmeldung steht gemäß § 168 Satz 1 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO gleich.

Die von der Antragstellerin mit dem Einspruch angegriffene Steueranmeldung für das 1. Quartal 2007 steht im Einklang mit diesen gesetzlichen Bestimmungen. Darüber besteht unter den Beteiligten kein Streit.

b) Es ist derzeit nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Regelungslage auch in Einklang mit höherrangigem Gemeinschaftsrecht steht.

aa) Wie der EuGH in seinem Urteil in IStR 2006, 743 ausgeführt hat, stellen Rechtsvorschriften, die die Verpflichtung des Dienstleistungsempfängers, von der Vergütung eines in einem anderen Mitgliedsstaat ansässigen Dienstleisters die Steuer einzubehalten, sowie die eventuelle Haftung des Dienstleistungsempfängers normieren, grundsätzlich eine nach Art. 59 und Art. 60 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV = Art. 49, 50 des Vertrages von Nizza zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte —EG—) verbotene Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar, da sie Auftraggeber davon abhalten könnten, in anderen Mitgliedstaaten ansässige Dienstleister in Anspruch zu nehmen. Bei dem nationalen Steuerabzugsverfahren handele es sich gleichwohl um ein legitimes und geeignetes Mittel, um die steuerliche Erfassung der Einkünfte einer außerhalb des Besteuerungsstaats ansässigen Person sicherzustellen und um zu verhindern, dass die betreffenden Einkünfte sowohl im Wohnsitzstaat als auch im Staat der Leistungserbringung unversteuert blieben (Tz. 36 des Urteils). Es sei durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, die Effizienz der Beitreibung der Einkommensteuer zu gewährleisten (Tz. 35 des Urteils). Allerdings steht diese zuletzt genannte Aussage des EuGH u.U. unter einer einschränkenden Bedingung: Der EuGH hat (ebenfalls unter Tz. 36 seines Urteils) „in diesem Zusammenhang (...) daran…(erinnert), dass im entscheidungserheblichen Zeitraum, d. h. 1993, eine Gemeinschaftsrichtlinie oder andere in den Akten genannte Regelungen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Amtshilfe zur Beitreibung steuerlicher Forderungen fehlten”. Diese Einschränkung wird im Schrifttum allseits so verstanden, dass das Steuerabzugsverfahren mit Inkrafttreten der EG-Beitreibungsrichtlinie 2001/44/EG i.V.m. dem Gesetz zur Durchführung der EG-Beitreibungsrichtlinie (EG-Beitreibungsgesetz) i.d.F. vom (BGBl I 2003, 654) nicht mehr gemeinschaftsrechtskonform sein könnte (vgl. z.B. Intemann/Nacke, Der Betrieb —DB— 2007, 1430, 1433; Petutschnig/Röthlin/Six, Steuer und Wirtschaft International —SWI— 2007, 302; Cloer/Lavrelashvili, Europäisches Wirtschafts- und Steuerrecht 2007, 357; Cordewener/Grams/Molenaar, IStR 2006, 739; Grams, IStR 2007, 408; Grams/Schön, IStR 2007, 658; M. Lang, SWI 2007, 17, 24 f.; Kofler, Österreichische Steuer-Zeitung 2007, 79; Hohenwarter, (Österreichisches) Recht der Wirtschaft 2006, 783; Röhrbein, Recht der Internationalen Wirtschaft 2007, 194; Molenaar/Grams, SWI 2007, 57; Eicker/Seiffert, Betriebs-Berater 2007, 358; anders die Erwartung von Thömmes/Nakhai, Internationale Wirtschafts-Briefe Fach 11A, 1107; s. auch Gosch, Entscheidungen des Bundesfinanzhofs für die Praxis der Steuerberatung —BFH-PR— 2006, 490, BFH-PR 2007, 252, sowie BFH-PR 2007, 301; derselbe in Kirchhof, EStG, 7. Aufl., § 50 Rz 1 a.E.).

bb) Auch nach Auffassung des erkennenden Senats sind solche Zweifel an der Gemeinschaftsrechtmäßigkeit des Steuerabzugsverfahrens (die sich auch auf den streitgegenständlichen Zeitraum auswirken würden) nicht ohne weiteres und von vornherein von der Hand zu weisen (vgl. —die Frage mangels Entscheidungserheblichkeit jeweils offenlassend— das in der Rechtssache „Gerritse” —im Anschluss an das , EuGHE I 2003, 5933, BStBl II 2003, 859— ergangene Schlussurteil des Senats vom I R 87/03, BFHE 216, 312; das in der Rechtssache „FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH” ergangene Schlussurteil des Senats vom I R 39/04, Deutsches Steuerrecht —DStR— 2007, 1951; das in der Rechtssache „Centro Equestre da Lezíria Grande Lda.” —im Anschluss an das , IStR 2007, 212,— ergangene Schlussurteil des Senats vom I R 93/03, BFH/NV 2007, 1576, sowie das Senatsurteil vom I R 46/02, juris, sämtlich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt). Diese Zweifel sind nach gegenwärtigem Stand der Erkenntnis allerdings keine ernstlichen. Denn danach ist jedenfalls nach Maßgabe der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes genügenden summarischen Prüfung eher umgekehrt zu bezweifeln, ob die zwischenstaatlich vereinbarte Amtshilfe bei der Beitreibung von Steuerforderungen geeignet ist, die auch vom EuGH geschilderten und anerkannten Vorteile des Steuerabzugsverfahrens in Frage stellen zu können. Eher ist vielmehr anzunehmen, dass die zwischenstaatliche Amtshilfe in ihrer Intensität und Umsetzung (vor allem angesichts heterogener Verwaltungsabläufe in den einzelnen Mitgliedstaaten, sprachlicher Schwierigkeiten und ähnlichen Unabgestimmtheiten) gegenwärtig noch unzulänglich und nicht geeignet ist, die auch vom EuGH ausdrücklich bestätigte Effizienz des Abzugssystems zu substituieren, und dass sie infolgedessen strukturelle (und deswegen gleichheitswidrige, vgl. , BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654; Senatsurteil vom I R 94/02, DStR 2007, 438; , IStR 2007, 599) Defizite des Steuervollzugs und der Steueraufsicht befürchten lässt. Der Senat verweist dazu auch auf den Bericht der EU-Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom KOM(2006)43 über die Anwendung der Bestimmungen über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen <http://eur-lex.europa. eu/LexUriServ/site/de/com/2006/com2006_0043de01.pdf> und die dort wiedergegebenen statistischen Daten für 2003 und 2004 (s. auch die , IStR 2007, 792), denen auch für das laufende Jahr 2007 eine gewisse Aussagekraft zukommen dürfte. Aus der erwähnten einschränkenden Bemerkung des EuGH in dessen Urteil in IStR 2006, 743 zur Relevanz seiner Ausführungen bei Existenz einer wechselseitigen zwischenstaatlichen Amtshilfe kann Gegenteiliges jedenfalls nicht mit jener Gewissheit herausgelesen werden, die erforderlich ist, um ein Obsiegen der Antragstellerin im Hauptsachverfahren mindestens ebenso wahrscheinlich sein zu lassen wie ein Unterliegen (s. dazu z.B. Gosch in Beermann/ Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 69 FGO Rz 123; Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO und FGO, § 69 FGO Rz 287 ff., jeweils m.w.N).

Auch aus der nachfolgenden Entwicklung ergibt sich bei summarischer Prüfung nichts anderes. Das betrifft zunächst das im Anschluss an das Urteil in IStR 2006, 743 ergangene , „Kommission vs. Belgien” (Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2007, 655) zur Erhebung einer belgischen Bauabzugssteuer durch den inländischen Auftraggeber und Unternehmern, die nicht in Belgien registrierte Vertragspartner beauftragen. Der EuGH weist in jenem Urteil zwar darauf hin, dass „die allgemeine und präventive Anwendung der Abzugspflicht…auf alle Dienstleister, die weder in Belgien ansässig noch dort registriert sind, obwohl ein Teil von ihnen grundsätzlich nicht steuer- oder anderweit abgabenpflichtig ist, (...) nicht allein damit gerechtfertigt werden (kann), dass die Bekämpfung der Steuerhinterziehung erforderlich ist” (Tz. 37 des Urteils). Der EuGH führt auch weiter aus, „in Bezug auf die Abzugspflicht hätte ein Mittel, das weniger einschneidend gewesen wäre, als den Dienstleistern die Möglichkeit zu nehmen, über einen erheblichen Teil ihrer Einkünfte sofort zu verfügen, in der Einführung eines Systems bestanden, das auf dem Austausch von Informationen zwischen den Auftraggebern und den Unternehmern, den Dienstleistern und den belgischen Finanzbehörden beruht und z. B. den Auftraggebern und Unternehmern ermöglicht, sich über etwaige Steuerschulden ihrer Vertragspartner zu informieren, oder eine Informationspflicht gegenüber den belgischen Finanzbehörden über jeden mit nicht registrierten Vertragspartnern geschlossenen Vertrag oder jede an sie geleistete Zahlung einführt” (Tz. 39 des Urteils). Zudem hat die Kommission der EG am im Hinblick auf die nach deutschem Recht bestehende Steuerabzugspflicht des Vergütungsschuldners bei der Honorierung ausländischer Künstler und Sportler gegen Deutschland wegen drohender Verletzung der Dienstleistungsfreiheit ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226 EG eingeleitet (Az. 1999/4852 <www.europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=IP/07/413&format=HTML&aged=0&language=DE&guiLanguage=DE>).

Gleichwohl erscheint es derzeit eher als wahrscheinlich, dass der EuGH die in Deutschland bestehenden gesetzlichen Regelungen —zunächst Abzug der Quellensteuer, sodann die Möglichkeit der anschließenden Erstattung (vgl. § 50d Abs. 1 EStG 2002) oder von vornherein Verzicht auf den Steuerabzug bei Beantragung einer Freistellungsbescheinigung (vgl. § 50d Abs. 2 EStG 2002)— auch weiterhin als „effizient” und im Endeffekt jedenfalls dann als noch verhältnismäßig ansieht, wenn der Steuerabzug auf Nettobasis unter Berücksichtigung derjenigen dem Vergütungsschuldner mitgeteilten Aufwendungen erfolgt, welche mit der erbrachten Leistung wirtschaftlich unmittelbar zusammenhängen, und wenn darüber hinaus die nachträgliche Erstattungsmöglichkeit ebenso wie die vorherige Freistellungsmöglichkeit nicht von weiteren qualitativen und quantitativen Hürden abhängen. Diese Regelungsvorbehalte hat der deutsche Gesetzgeber derzeit zwar noch nicht in positives Recht umgesetzt (vgl. § 50a Abs. 4 Satz 2 und 3 sowie § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 EStG 2002). Sie sind aber infolge des Anwendungsvorrangs von Gemeinschaftsrecht vor dem Hintergrund der EuGH-Urteile in IStR 2006, 743 sowie in IStR 2007, 212 und der darin aufgestellten Maßstäbe bereits jetzt geltendes Recht (vgl. die Senatsurteile in DStR 2007, 1951, sowie in BFH/NV 2007, 1576; vom I R 13/06, BFHE 216, 259, BStBl II 2007, 616; Gosch, DStR 2007, 1553, 1554 ff.). Nichts anderes und nicht mehr verlangt auch die EU-Kommission in dem erwähnten Vertragsverletzungsverfahren Az. 1999/4852, wenn sie darin (nur) die Anpassung der derzeitigen deutschen Regelungslage an die EuGH-Urteile in IStR 2006, 743 sowie in IStR 2007, 212 einfordert. Dies entspricht schließlich im Prinzip der augenblicklichen Verwaltungspraxis, welche sich, was die Steuererstattung auf Bruttobasis anbelangt, über die gesetzlichen Regelungen hinwegsetzt (vgl. , BStBl I 2003, 553). Soweit der Steuerabzug hiernach (vgl. BStBl I 2007, 449) nach wie vor und entgegen dem EuGH-Urteil in IStR 2006, 743, sowie dem Senatsurteil in DStR 2007, 1951, in wohl vertragsverletzender Weise (s. z.B. Intemann/Nacke, DB 2007, 1430; Gosch in Kirchhof, a.a.O., § 50a Rz 36) durch Ansatz eines höheren Steuersatzes erschwert wird, kommt es darauf jedenfalls für die Entscheidung über den Streitfall nicht an; der Antragstellerin sind nach Aktenlage seitens der britischen Vergütungsgläubiger keine Betriebsausgaben mitgeteilt worden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit deren künstlerischen Auftritten stehen und die es deshalb bereits im Zuge des Steuerabzugs zu berücksichtigen gälte.

3. Da die Vorinstanz ihrer Entscheidung ein abweichendes Rechtsverständnis zugrunde gelegt hat, war diese Entscheidung aufzuheben. Der AdV-Antrag war abzulehnen, und zwar wegen des summarischen Verfahrens ohne den Senat zu veranlassen, die ggf. klärungsbedürftigen gemeinschaftsrechtlichen Fragen dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens gemäß Art. 234 Abs. 3 EG vorzulegen (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom I B 108/97, BFHE 185, 30, BStBl II 1998, 558; vom I B 61/96, BFHE 181, 511, BStBl II 1997, 466).

Fundstelle(n):
BStBl 2008 II Seite 195
BB 2008 S. 19 Nr. 1
BStBl II 2008 S. 195 Nr. 5
DB 2008 S. 30 Nr. 1
DStR 2008 S. 41 Nr. 1
DStRE 2008 S. 131 Nr. 2
FR 2008 S. 435 Nr. 9
HFR 2008 S. 248 Nr. 3
IStR 2008 S. 112 Nr. 3
IWB-KN Nr. 16/2008 (Steuerabzugsverfahren für EU-Künstler unter Beachtung der EuGH-Grundsätze nicht ernstlich zweifelhaft)
KÖSDI 2008 S. 15846 Nr. 1
NJW 2008 S. 1696 Nr. 23
NWB-Eilnachricht Nr. 1/2008 S. 18
StB 2008 S. 2 Nr. 1
StBW 2008 S. 3 Nr. 2
StuB-Bilanzreport Nr. 1/2008 S. 37
OAAAC-66238