Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Beteiligung des Beigeladenen am Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde
Der Beigeladene ist am Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde eines anderen Verfahrensbeteiligten grundsätzlich in der Weise zu beteiligen, dass er über Beginn und Stand des Verfahrens durch Übersendung der Schriftsätze des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners laufend informiert wird. Erkennt der Senat des BFH im Lauf der Bearbeitung des Verfahrens, dass eine Entscheidung nach § 116 Abs. 6 FGO in Betracht kommt, muss er dem vom FG Beigeladenen ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme geben (Bezug: § 96 Abs. 2, § 115 Abs. 2, § 116 Abs. 1, 3, 6 und 7, § 122 Abs. 1 FGO).
Praxishinweise: Da es im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auch möglich ist, dass das erstinstanzliche Urteil S. 958aufgehoben wird (§ 116 Abs. 6 FGO), ist dem im Klageverfahren Beigeladenen umfassendes rechtliches Gehör zu gewäh...