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Begriff der Wohnung bei der Bedarfsbewertung
Die Frage, ob mehr als zwei Wohnungen vorliegen, bestimmt sich im Rahmen des § 146 Abs. 5 BewG nach dem Wohnungsbegriff, wie er für Zwecke der Einheitsbewertung des Grundvermögens im (BStBl 1985 II S. 151) entwickelt worden ist. Dies gilt unabhängig davon, wann das Gebäude bezugsfertig errichtet, aus- oder umgebaut worden ist (Bezug: § 146 Abs. 5 BewG).
Praxishinweise: Nach § 146 Abs. 5 BewG ist bei der Bedarfsbewertung für Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen ein Zuschlag von 20 % vorzunehmen. Ob mehr als zwei Wohnungen vorliegen, bestimmt sich nach dem tatbestandlichen Wohnungsbegriff, wie er bei der Einheitsbewertung des Grundvermögens (§ 75 Abs. 5 und 6 BewG) gilt. Danach liegt eine Wohnung nur vor, wenn die Räume von den anderen Wohnungen baulich getrennt sind und eine in sich abgeschlossene Wohneinhei...