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Ansparrücklage für Existenzgründer
(1) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Inanspruchnahme der Ansparrücklage für Existenzgründer ist gem. NWB CAAAC-58356 (BFH/NV 2007 S. 2108) der objektive Zeitpunkt der Eröffnung des Betriebes, für den die streitigen Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt werden. (2) Dabei können auch Aktivitäten als Betriebseröffnungshandlungen gewertet werden, die objektiv erkennbar auf die Vorbereitung der betrieblichen Tätigkeit selbst gerichtet sind. Zu einer derartigen Vorbereitungshandlung gehört nicht die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in einem anderen Betrieb (Bezug: § 7g Abs. 7 EStG).