BGH Beschluss v. - II ZR 249/06

Leitsatz

[1] Zur Zulässigkeit der (vorabgesprochenen) Verwendung einer im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung bei einer KGaA vom Inferenten über die Einlage hinaus erbrachten freiwilligen Zahlung in die "freie Kapitalrücklage" für die Tilgung von Schulden einer Konzernschwestergesellschaft gegenüber dem Inferenten unter dem Blickwinkel einer Umgehung der Kapitalschutzvorschriften.

Gesetze: AktG § 183; GmbHG § 56

Instanzenzug: LG München I 5 HKO 20896/04 vom OLG München 7 U 1857/06 vom

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Da es sich bei der Schuldentilgung mit Mitteln, die im weiteren Sinn aus dem Kapitalaufbringungsvorgang stammen, um einen Vorgang handelt, bei dem - wirtschaftlich betrachtet - die Inferentin sich ihre Forderungen mit aus dem Kapitalaufbringungsvorgang stammenden Mitteln bezahlen lässt, ist die Anwendbarkeit der der Umgehung von Kapitalschutzvorschriften dienenden Regeln nicht schon im Ansatz ausgeschlossen. Mit Rücksicht auf die verbale und tatsächliche Trennung der "echten Einlagen" und der darüber hinausgehenden freiwilligen Zahlungen ("Übergangszahlungen") auf verschiedenen Bankkonten, sind die Kapitalschutzvorschriften nicht berührt, wenn von dem separaten Konto "Übergangszahlungen" Schulden von Gesellschaften der K. Gruppe gegenüber Gesellschaften der F. -Gruppe beglichen werden. Die Frage der Verbuchung der freiwilligen Zahlungen ist nicht entscheidungserheblich, weil eine etwa fehlerhafte Zuordnung die Tilgungswirkung der Gesellschafterleistung nicht berührt.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 49.999.990,00 €

Fundstelle(n):
AG 2008 S. 122 Nr. 4
DB 2008 S. 50 Nr. 1
NJW-RR 2008 S. 423 Nr. 6
WM 2007 S. 2381 Nr. 51
WPg 2008 S. 183 Nr. 4
ZIP 2008 S. 26 Nr. 1
OAAAC-66076

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja