BSG Urteil v. - B 4 RS 28/07 R

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: 2. DB § 1 Abs 1 Satz 1

Instanzenzug: SG Leipzig S 4 RA 462/03 ZV

Gründe

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, Beschäftigungszeiten des Klägers in der DDR als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und die dabei erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Der Kläger hatte in der DDR im Oktober 1968 den akademischen Grad eines "Diplom-Physikers" erworben. Anschließend arbeitete er bis als Angestellter/Physiker im Ministerium des Innern. Vom bis war er zunächst als Entwicklungsingenieur im VEB R. Fernmeldewerk L. und ab 1984 als Entwicklungsingenieur im VEB R. Nachrichtenelektronik L. beschäftigt.

Seinen Antrag, die Beschäftigungszeiten ab Februar 1980 als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech und die dabei erzielten Arbeitsentgelte festzustellen, lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, er habe im Juni 1990 auf Grund seiner Ausbildung als Diplom-Physiker nicht zum Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten in der AVItech gehört (Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ). Das Sozialgericht hat die Klagen abgewiesen (Urteil vom ).

Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht (LSG) am erklärt, für den Kläger sei § 1 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) "aufgrund der Sonderversorgung Nr. 4 der Anlage 2 AAÜG" anwendbar; der Sonderversorgungsträger habe die Zeit vom bis anerkannt.

Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom ). Zur Begründung hat es ausgeführt, auf Grund der Feststellungen des Sonderversorgungsträgers zu den Zeiten vom bis und der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen "Anerkennung" der Beklagten finde das AAÜG nach dessen § 1 Abs 1 Satz 2 Anwendung. Für den strittigen Zeitraum lägen jedoch keine Tatbestände gleichgestellter Pflichtbeitragszeiten nach § 5 Abs 1 AAÜG vor. Nach den Texten der AVItech, die als faktische Anknüpfungspunkte heranzuziehen seien, habe der Kläger nicht die persönliche Voraussetzung für eine Einbeziehung in dieses System erfüllt. Versorgungsrechtlich würden als Angehörige der technischen Intelligenz ua Ingenieure, Konstrukteure, Architekten und Techniker aller Spezialgebiete gelten. Der Kläger habe bis zur Schließung der Zusatzversorgungssysteme am keine der genannten Berufsbezeichnungen erlangt. Er sei weder berechtigt gewesen, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen, noch sich "Konstrukteur" zu nennen. In der früheren DDR habe es weder auf der Grundlage einer Facharbeiterausbildung noch einer Fortbildung einen eigenständigen Berufsabschluss als Konstrukteur gegeben. Mit dem Beruf "Konstrukteur" sei vielmehr die Tätigkeit beschrieben worden, die Techniker oder Ingenieure auf Grund ihrer Ausbildung und ggf Spezialisierung auf verschiedenen Gebieten ausgeübt hätten. Eine geschützte Berufsbezeichnung "Konstrukteur" habe es in der DDR bis zum nicht gegeben. Die Aufzählung "Konstrukteur" im Versorgungsrecht laufe daher ins Leere. Sie könne allenfalls dann Bedeutung erlangen, wenn der betreffende Versicherte arbeitsrechtliche Unterlagen vorgelegt habe, aus denen sich zweifelsfrei ergebe, dass er von den Arbeitsvertragsparteien als Konstrukteur eingestellt worden sei und diese arbeitsvertragliche Abrede auch am noch bestanden habe. Eine derartige Unterlage habe der Kläger nicht vorgelegt. Vielmehr sei er in dem Beschäftigungsbetrieb am 1.2."1990" (gemeint offensichtlich: "1980") als Entwicklungsingenieur für Bauelementeapplikation eingestellt worden. Unerheblich sei, ob er Arbeitsaufgaben wie ein Konstrukteur erfüllt habe.

Mit seiner Revision rügt der Kläger sinngemäß eine Verletzung des § 1 Abs 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: 2. DB) vom (GBl der DDR S 487). Ferner rügt er fehlerhafte Sachverhaltsfeststellungen sowie eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör. Er trägt vor, neben der betrieblichen Voraussetzung erfülle er auch die sachliche Voraussetzung für eine Einbeziehung in die AVItech; auch das LSG habe die sachliche Voraussetzung bejaht. Er sei ununterbrochen als Konstrukteur von Geräten der digitalen Vermittlungstechnik tätig gewesen. Insoweit sei die Anmerkung des LSG auf S 13 des Urteils, dass er nicht ausschließlich Konstruktionsaufgaben erfüllt habe, so nicht richtig. Die Definition von Konstruktionsaufgaben in der modernen Elektrotechnik/Elektronik unterscheide sich vom reinen Maschinenbau. Dies werde auch in der von ihm vorgelegten Erklärung des früheren Direktors und späteren Werkdirektors Dr. E. vom dargestellt. Zu keinem Zeitpunkt habe es einen "reinen" Konstrukteur gegeben, da die Aufgaben eines Mitarbeiters mit Hochschul- oder Fachschulabschluss nur die Bearbeitung des konstruktiven Umfelds umfassten. Die von ihm zuletzt ausgeübte Tätigkeit eines Bauelementeverantwortlichen zu ca 20 % seiner Arbeitszeit werde auch ausdrücklich in den auf S 6 angeführten Organisationsanweisungen des VEB Nachrichtenelektronik L. zu den Aufgaben eines Konstrukteurs hinzugerechnet. Entgegen der Auffassung des LSG habe er die persönliche Voraussetzung für eine Einbeziehung in die AVItech durch seine Beschäftigung als Konstrukteur erfüllt. Die Erfüllung der persönlichen Voraussetzung könne nicht von dem vom LSG angewandten engeren Sinn abhängig gemacht werden, nämlich von der Vorlage eines entsprechenden Arbeitsvertrags, in dem ausdrücklich eine Beschäftigung als "Konstrukteur" genannt werde. In seinem Betrieb seien die Mitarbeiter mit Konstruktionsaufgaben grundsätzlich als "Entwicklungsingenieure" eingestellt und so auch in den relevanten Unterlagen benannt worden. Gerade wenn man den "Konstrukteur" nicht als festen Berufstitel ansehe, sei auch niemand berechtigt, diese Berufsbezeichnung zu führen. In der logischen Konsequenz müsse daher das Tatbestandsmerkmal der persönlichen Voraussetzung allein von der Erfüllung der sachlichen Voraussetzung her ausgelegt werden. Wäre das LSG seinen Beweisangeboten nachgegangen, hätte es infolge der tatsächlichen Erfüllung der Konstruktionsaufgaben durch ihn auch die persönlichen Voraussetzungen als gegeben anerkennen und der Klage stattgeben müssen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Urteile des Sächsischen Landessozialgerichts vom und des Sozialgerichts Leipzig vom aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidung im Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom zu verpflichten, seine Beschäftigungszeiten vom bis als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die dabei erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden sei. Der Kläger sei unstreitig nicht berechtigt gewesen, den Titel Ingenieur oder Techniker zu führen. Auch sei nicht nachgewiesen worden, dass er den Beruf eines Konstrukteurs ausgeübt habe.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG) einverstanden erklärt.

II

Die Revision ist unbegründet. Das Urteil des LSG verletzt Bundesrecht nicht.

Der Kläger verfolgt sein Begehren, die geltend gemachten Beschäftigungszeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech und die dabei erzielten Arbeitsentgelte festzustellen, zulässig in einer Kombination von Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (§ 54 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz). Die Klagen sind jedoch unbegründet. Die ablehnende Entscheidung der Beklagten im Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ist rechtmäßig, weil der Kläger nicht vom abstrakt-generellen fachlichen Anwendungsbereich der AVItech erfasst wird.

1. Das AAÜG ist nach seinem § 1 Abs 1 Satz 2 auf den Kläger anwendbar.

Der Sonderversorgungsträger hat die Beschäftigungszeiten des Klägers vom bis als Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem Nr 4 der Anlage 2 zum AAÜG (Sonderversorgungssystem der Angehörigen des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit) festgestellt. Damit steht auf Grund einer Statusentscheidung fest, dass der Kläger in ein Versorgungssystem einbezogen und rechtmäßig vor dessen Schließung wieder ausgeschieden war. Er unterfällt damit dem persönlichen Anwendungsbereich des § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG.

2. Da die Voraussetzungen für die Anwendung des AAÜG erfüllt sind, hat das Bundessozialgericht (BSG) auf der Grundlage des § 8 Abs 1 bis 4 AAÜG sowie des § 5 Abs 1 aaO im anhängigen Rechtsstreit allein zu prüfen, ob für den strittigen Zeitraum "Zugehörigkeitszeiten" und Arbeitsentgelte festzustellen sind. Das LSG hat zu Recht entschieden, dass die Beklagte zu derartigen Feststellungen nicht verpflichtet ist.

Nach § 5 Abs 1 Satz 1 AAÜG gelten die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht. Im strittigen Zeitraum hat er in der DDR keine Beschäftigung ausgeübt, die ihrer Art nach vom abstrakt-generell geregelten fachlichen Geltungsbereich einer Versorgungsordnung erfasst worden war. Mit Blick auf die von ihm in einem VEB ausgeübte Beschäftigung "technischer Art" kommt für die strittige Zeit vom bis nur eine Prüfung am Maßstab der abstrakt-generellen Regelungen der AVItech in Betracht.

Nach ständiger Rechtsprechung des BSG erstreckte sich der abstrakt-generelle fachliche Geltungsbereich der AVItech gemäß den §§ 1 und 5 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech) vom (GBl der DDR S 844) iVm § 1 Abs 1 Satz 1 der 2. DB nicht auf jede berufliche Tätigkeit im Bereich der Technik und angewandten Wissenschaften; Voraussetzung war, dass

- der Werktätige (= Arbeitnehmer im Sinne des Bundesrechts) ua berechtigt war, die Berufsbezeichnung "Ingenieur", "Konstrukteur", "Architekt", "Techniker" oder "Werkdirektor" zu führen (persönliche Voraussetzung),

- die Beschäftigung ihrem qualitativen Anforderungsprofil nach den Kriterien des entsprechenden Berufsbilds entsprach (sachliche Voraussetzung) und

- sie für einen Arbeitgeber ausgeführt wurde, der ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens war (so schon: SozR 3-8570 § 1 Nr 2 und 7; ferner ua: Urteil vom , B 4 RA 52/03 R).

a) Bei der im Rahmen des § 5 Abs 1 AAÜG vorzunehmenden "Subsumtion" der im Einzelfall festgestellten Tatsachen ergibt sich die Besonderheit, dass die abstrakt-generellen Regelungen der anzuwendenden Versorgungsordnung nicht mehr - wie bei der Rechtsprüfung im Rahmen des § 1 Abs 1 AAÜG - im Sinne von (sekundär) bundesrechtlichen Normen anzuwenden sind, sondern als "generelle Anknüpfungstatsachen" zur Tatsachenfeststellung beitragen.

Zwar ist der abstrakt-generelle fachliche Geltungsbereich des am gültigen Versorgungsrechts (sekundäres und partielles) Bundesrecht; dessen Inhalte beziehen sich aber nur rückschauend auf Gegebenheiten der DDR und verlangen die Zuordnung von Tatsachen, die damals realisiert worden waren. Deren sozialer Sinn und Bedeutung für den fachlichen Geltungsbereich der Versorgungsordnungen lässt sich annähernd zutreffend nur erschließen, wenn der damalige Kontext mit berücksichtigt wird. Zu diesem gehören auch die Versorgungsordnungen. Als faktischer Bestandteil der damaligen "Normalität" indizieren sie eine entsprechende den Regeln gleichartige Verwaltungs- und Lebenspraxis, wenn es bei der Beweiswürdigung um Tatsachen, faktische Abläufe, übliche Verhaltensweisen etc geht. Insoweit können sie "als generelle Anknüpfungstatsachen" zur Tatsachenfeststellung beitragen. Damit ergibt sich eine Situation, die im Wesentlichen mit der Subsumtion von "ausländischen" Tatsachen unter (nach Bundesrecht selbst als bloße Tatsache zu verstehendes) "ausländisches Recht" annäherungsweise vergleichbar ist ( aaO; ferner auch: Urteil vom , SozR 3-8570 § 1 Nr 7).

Aus dem unterschiedlichen Zeitbezug folgt, dass die abstrakt-generellen Regelungen der Versorgungsordnung im Rahmen der Rechtsprüfung nach § 1 Abs 1 AAÜG, die punktuell auf den abstellt, qualitativ als Bundesrecht zu Grunde zu legen sind. Dagegen kann die Prüfung im Rahmen des § 5 AAÜG immer nur - mehr oder weniger lange - Zeiträume bis zum betreffen, in denen die Regelungen der Versorgungsordnung Recht der DDR waren, also zwangsläufig nicht die Qualität von Bundesrecht hatten; demzufolge tragen sie bei der Prüfung im Rahmen des § 5 Abs 1 Satz 1 AAÜG nur als "generelle Anknüpfungstatsachen" zur Tatsachenfeststellung bei mit der Folge, dass die Feststellungen der Tatsachengerichte auch zu dem Regelungsinhalt des Versorgungsrechts - anders als im Rahmen des § 1 Abs 1 AAÜG - das Revisionsgericht binden (§ 163 SGG).

b) Nach den Feststellungen des LSG hat der Kläger während der strittigen Zeiten vom bis nicht die persönliche Voraussetzung erfüllt, um seine Beschäftigungszeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech qualifizieren zu können.

Mit Bindung für das BSG hat das LSG festgestellt, dass der Kläger sein Hochschulstudium mit dem akademischen Grad eines Diplom-Physikers abgeschlossen hat und damit einer Berufsgruppe angehörte, die nicht von § 1 Abs 1 Satz 1 der 2. DB erfasst wurde. Ferner hat das LSG festgestellt, dass der Kläger nicht berechtigt war, sich "Konstrukteur" zu nennen. Des Weiteren hat es festgestellt, dass zur Zeit der Schließung der Zusatzversorgungssysteme am es in der DDR den förmlichen Berufsabschluss eines Konstrukteurs nicht gegeben hat. Demnach waren entsprechende Ausbildungsinhalte in den Ausbildungen enthalten gewesen, die zur Berufsbezeichnung "Ingenieur" und "Techniker" geführt hatten. Auf Grund dieser Feststellungen ist das LSG zu der Schlussfolgerungen gelangt, dass die Nennung des Konstrukteurs in § 1 Abs 1 Satz 1 der 2. DB ins Leere laufe, da es am keine geschützte Berufsbezeichnung "Konstrukteur" gegeben habe.

Des Weiteren hat das LSG festgestellt, dass der Kläger am nicht als Konstrukteur in seinem Beschäftigungsbetrieb eingestellt worden war und demzufolge auch nicht auf Grund arbeitsvertraglicher Grundlage die persönliche Voraussetzung für eine Einbeziehung erfüllt hatte. Vielmehr war er als Entwicklungsingenieur eingestellt worden und durchgängig als solcher, nicht aber als Konstrukteur "bewertet" worden, obwohl nach den Qualifikationshandbüchern für Arbeitsaufgaben von Hoch- und Fachschulkadern deutlich zwischen beiden Bereichen unterschieden wurde. Hieraus hat das LSG gefolgert, es hätte nahe gelegen, ihn als Konstrukteur, nicht aber als Entwicklungsingenieur einzustellen, wenn eine Beschäftigung als Konstrukteur beabsichtigt gewesen wäre.

3. Die Feststellungen des LSG hat der Kläger nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffen.

Er trägt vor, die persönliche Voraussetzung für die Zugehörigkeit zur AVItech sei von der Erfüllung der sachlichen Voraussetzung her auszulegen, weil es in der DDR keinen "reinen" Konstrukteur gegeben habe. Er habe als Konstrukteur gearbeitet und damit die sachliche Voraussetzung erfüllt. Zum Nachweis habe er die Erklärungen des früheren Abteilungsleiters F. vorgelegt. Auch das LSG habe die sachliche Voraussetzung bejaht. Wäre es seinen Beweisangeboten nachgekommen, hätte es "infolge der tatsächlichen Erfüllung der Konstruktionsaufgaben auch die persönliche Voraussetzung als gegeben anerkennen müssen".

Zwar spezifiziert der Kläger die auf S 7 seiner Revisionsbegründung benannten "Beweisangebote" nicht näher, aus dem Zusammenhang mit den Ausführungen auf S 4 kann jedoch unterstellt werden, dass er offenbar zum Ausdruck bringen will, das LSG habe den Sachverhalt durch Vernehmung des früheren Abteilungsleiters F. weiter aufklären müssen. Warum sich das LSG unter Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung zu einer solchen Sachaufklärung im Rahmen der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) hätte gedrängt fühlen müssen, lässt sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen. Nach seinen Darlegungen auf S 4 der Revisionsbegründung sollte durch die Zeugenaussage offenbar belegt werden, dass er die sachliche Voraussetzung für eine Einbeziehung in die AVItech durch die von ihm tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten erfüllt habe. Er trägt aber an gleicher Stelle vor, auch das LSG habe diese Voraussetzung bejaht. Warum sich das LSG unter diesen Umständen zu einer weiteren Sachaufklärung hätte gedrängt fühlen müssen, ist nicht nachvollziehbar.

Darüber hinaus hat der Kläger auch nicht aufgezeigt, dass sich das LSG aus anderen Gründen zu einer Sachaufklärung hätte gedrängt fühlen müssen. Insoweit hätte für ihn Anlass bestanden, sich mit der Rechtsauffassung des LSG auseinanderzusetzen, dass die Erfüllung der Arbeitsaufgaben eines Konstrukteurs nicht die Erfüllung der persönlichen, sondern der zweiten - sachlichen - Voraussetzung für einen Einbeziehungsanspruch berühre (S 16 Abs 2 des LSG-Urteils). Auf diese Rechtsauffassung des LSG, die sich im Übrigen auf die Rechtsprechung des BSG stützen konnte (vgl ua: Urteil vom , SozR 3-8570 § 1 Nr 8 <S 79>; Urteil vom , SozR 4-8570 § 1 Nr 9 <RdNr 35>), ist der Kläger nicht eingegangen. Er hat daher nicht dargetan, warum sich das LSG unter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung zu einer weiteren Sachaufklärung hätte gedrängt fühlen müssen.

Soweit der Kläger vorträgt, das LSG habe sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt, ergibt sich aus der Revisionsbegründung nicht, woraus er die behauptete Verletzung herleiten will. Seine Ausführungen unter der entsprechenden Überschrift in der Revisionsbegründung beziehen sich zum einen auf die vom LSG unterlassene, aber angeblich erforderliche Sachaufklärung; zum anderen wird die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung beanstandet. Worin eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör bestehen könnte, wird aus dem Vortrag nicht ersichtlich.

4. Auf Grund der für ihn bindenden tatsächlichen Feststellungen durch das LSG muss der Senat davon ausgehen, dass der Kläger nicht die persönliche Voraussetzung erfüllte, um seine Beschäftigungszeiten vom bis als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech anerkennen zu können (vgl im Übrigen zur Problematik der Einbeziehung von Konstrukteuren im Rahmen einer Rechtsprüfung nach § 1 Abs 1 AAÜG: , zur Veröffentlichung vorgesehen). Die Revision war als unbegründet zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Fundstelle(n):
JAAAC-66043