Steuerfreiheit einer Abfindung bei einem Arbeitgeberwechsel im
Zusammenhang mit der Verlagerung eines Geschäftsbereichs auf ein
neugegründetes Joint-Venture-Unternehmen
Leitsatz
1. Verlagert der Arbeitgeber im
Rahmen eines Joint venture einen Geschäftsbereich auf ein
Gemeinschaftsunternehmen, dessen Geschäftsleitung durch ein
„fremdes”, nicht zum Konzern des Arbeitgebers gehörendes
Unternehmen besetzt wird, so kann eine an einen Arbeitnehmer gezahlte Abfindung
auch dann nach
§ 3 Nr. 9 EStG steuerfrei sein, wenn
der Arbeitnehmer zunächst zeitlich befristet mit der Garantie der
anschließenden Weiterbeschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber zu
dem Gemeinschaftsunternehmen versetzt, ihm aber in einer Betriebsvereinbarung
bei einem arbeitsrechtlichen Wechsel zum Betreiber des
Gemeinschaftsunternehmens innerhalb der Versetzungszeit vom bisherigen
Arbeitgeber eine Abfindung zugesagt worden ist und wenn er nunmehr dieses
Angebot eines mit einer Abfindung verbundenen Arbeitgeberwechsels annimmt.
2. Auch wenn der Aufhebungsvertrag
des Arbeitnehmers mit dem „alten” Arbeitgeber zeitlich erst nach
dem Abschluss des Arbeitsvertrages mit dem „neuen” Arbeitgeber
unterzeichnet worden ist, hat der „alte” Arbeitgeber die
entscheidende Ursache für die Aufhebung des bisherigen Arbeitsvertrages
mit der Entscheidung gesetzt, den Geschäftsbereich, in dem der
Arbeitnehmer tätig ist, als Eigengeschäft aufzugeben und mit der
Erledigung dieser Aufgabe ein neu zu gründendes Gemeinschaftsunternehmen
zu beauftragen.
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 192 Nr. 3 NWB-Eilnachricht Nr. 51/2007 S. 4592 LAAAC-65870
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 07.09.2007 - 6 K 1170/06
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