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Beihilfen für Leistungen in der Kinderpflege
BMF korrigiert Verwaltungsauffassung ab 1. 1. 2008
Mit hatte das BMF die Kriterien für die Steuerfreiheit von Geldleistungen für Kinder in der Tages- und Vollzeitpflege in der Weise geändert, dass zur Abgrenzung der Steuerfreiheit nicht mehr allein die Anzahl der aufgenommenen Kinder ausschlaggebend sein sollte, sondern im Bereich der Tagespflege generell von einer Steuerpflicht ausgegangen werden sollte und es im Bereich der Vollzeitpflege auf die Höhe der jährlich vereinnahmten Erziehungsgelder ankommen sollte. Noch vor dem Inkrafttreten der Regelungen zum korrigiert die Finanzverwaltung die einkommensteuerrechtliche Behandlung der Pflegegelder.
Abgrenzung von Tages- und Vollzeitpflege bleibt
An der Abgrenzung zwischen der Kindertages- und Vollzeitpflege wird festgehalten. Da § 3 Nr. 11 EStG eine Steuerfreiheit nur ermöglicht, soweit die erhaltenen Zahlungen einen Beihilfecharakter haben, kommt es entscheidend darauf an, ob die Tätigkeit in Erwerbsabsicht ausgeübt wird.
Geplante Steuerpflicht der Kindertagespflege wird bis zum ausgesetzt
Einnahmen aus der Kindertagespflege nach § 22 SGB VII, bei der die Betreuungsperson (sog. „Tagesmutter”) anstelle einer Kindertagese...