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§ 2b EStG mangels Bestimmtheit verfassungsrechtlich zweifelhaft
Das Aus für „Modelle” im Steuerrecht?
Der Gesetzgeber hatte mit dem – zwischenzeitlich wieder abgeschafften – § 2b EStG versucht, den Verlustzuweisungsgesellschaften den steuerlichen Nährboden zu entziehen. Verluste aus der Beteiligung an Gesellschaften oder ähnlichen Modellen durften gem. § 2b EStG generell nicht mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden, wenn die Erzielung eines steuerlichen Vorteils im Vordergrund stand. Schon früh wurde die Norm als Beispiel für eine kaum noch verständliche Steuergesetzgebung angeprangert, weil der Tatbestand so unbestimmt gefasst ist, dass er einer sinnvollen Auslegung nicht mehr zugänglich ist. Dieser Auffassung hat sich nunmehr der BFH mit in einem Aussetzungsverfahren angeschlossen.
§ 2b EStG fehlt Normenklarheit
Bei der Einführung des § 2b EStG war es erklärtes Ziel des Gesetzgebers, unerwünschte Steuersparmodelle zu bekämpfen. Daher sollten Verluste aus sog. Verlustzuweisungsgesellschaften steuerlich nicht mehr berücksichtigt werden. Die Vorschrift ist aber nach Auffassung des BFH so unbestimmt gefasst, dass sich auch durch Auslegung nicht mit hinreichender Deutlichkeit feststellen lässt, in welchen Fällen die Norm S. 2Anwendung f...