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Steuerpflicht für Grundstücke einer islamischen Kultusgemeinde
Eine islamische Kultusgemeinde, die keine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, fällt nicht unter die Grundsteuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 GrStG. Die ausschließlich auf jüdische Kultusgemeinden beschränkte Norm des § 3 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 GrEStG verstößt nicht gegen Art. 3 GG.