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Durchbrechung der Sperrwirkung einer bestandskräftigen Wertfortschreibung
Die Sperrwirkung bestandskräftiger Wertfortschreibungen auf den und den steht einer Fortschreibung auf den nicht entgegen, sofern die bestandskräftigen Fortschreibungen von der Annahme getragen waren, dass der Grundstückseigentümer als gemeinnützig anerkannt worden ist, die Gemeinnützigkeit indes rückwirkend aberkannt worden ist. Das gilt insbesondere dann, wenn die Gemeinnützigkeit nur mit Widerrufsvorbehalt zuerkannt worden ist und der Grundstückseigentümer mit der Ausübung des Widerrufs rechnen musste.