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Bilanzberichtigung im Hinblick auf höchstrichterliche Rechtsprechung
Ist im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung noch keine Rechtsprechung zu einer Bilanzierungsfrage (hier: Rückstellungsbildung wegen künftiger Kosten der gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen) ergangen, kann jede der kaufmännischen Sorgfalt entsprechende Bilanzierung als „richtig” angesehen werden, so dass eine Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG ausscheidet, wenn später eine BFH-Entscheidung ergeht, die die Bilanzierungsfrage abweichend beurteilt (Anschluss an , Az. des BFH: I R 40/07).