ErbbauRG § 8
I. Begriff und Inhalt des Erbbaurechts
2. Vertragsmäßiger Inhalt
§ 8 Zwangsvollstreckung in das Erbbaurecht [1]
Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgen, sind insoweit unwirksam, als sie die Rechte des Grundstückseigentümers aus einer Vereinbarung gemäß § 5 vereiteln oder beeinträchtigen würden.
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WAAAC-65421
1Anm. d. Red.: § 8 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2911) mit Wirkung v. .