BFH Beschluss v. - X B 42/07

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz; Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die von ihm geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Weise dargelegt.

1. Macht der Beschwerdeführer geltend, die Revision sei zuzulassen, weil der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zukomme, muss er eine bestimmte, für die Entscheidung des Streitfalles maßgebliche abstrakte Rechtsfrage herausarbeiten und substantiiert darauf eingehen, inwieweit diese Rechtsfrage im allgemeinen Interesse an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedarf (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32, m.w.N.).

Diesem Erfordernis genügt die Beschwerdebegründung nicht. Dem Vorbringen des Klägers, er bestreite die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, und der Darlegung seiner Auffassung, dass das angefochtenen Urteil eine Reihe von Rechtsirrtümern enthalte, kann keine derartige Rechtsfrage entnommen werden. Die Beschwerde lässt nicht erkennen, welche vom Einzelfall losgelöste Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren geklärt werden könnte (vgl. , BFH/NV 1999, 948). Einwände, die allein gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils vorgebracht werden, sind grundsätzlich nicht geeignet, das für das Zulassungsverfahren erforderliche Allgemeininteresse zu indizieren (vgl. Senatsbeschluss vom X B 60/01, BFH/NV 2002, 347, m.w.N.). Genauso wenig rechtfertigen Fragen, deren Beantwortung maßgebend von der Beurteilung der tatsächlichen Besonderheiten des konkreten Sachverhalts abhängt, sowie etwaige Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall für sich gesehen die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 23 f., m.w.N.). In solchem Vorbringen erschöpfen sich die Ausführungen des Klägers, wenn er dem Finanzgericht (FG) vorhält, das Urteil leide an Rechtsirrtümern, womit der Kläger zum Teil auch Fragen der —seiner Ansicht nach unzutreffenden— Würdigung des dem Streitfall zugrunde liegenden Sachverhalts anspricht.

2. Rügt der Beschwerdeführer, das angefochtene Urteil weiche von Entscheidungen des BFH ab (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO), so muss er tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 42). Der Kläger hat zwar die behaupteten Divergenzentscheidungen mit Datum, Aktenzeichen und Fundstellen genau benannt, sich damit aber begnügt. Er hat insbesondere aus dem angefochtenen Urteil keinen abstrakten Rechtssatz herausgearbeitet und einem solchen aus den behaupteten Divergenzentscheidungen gegenübergestellt.

3. Der Beschwerdebegründung lässt sich die Ansicht des Klägers entnehmen, das FG habe die in § 76 Abs. 1 FGO geregelte Pflicht zur Sachverhaltsermittlung von Amts wegen nicht hinreichend erfüllt, weil es bei seinen Aufklärungsbemühungen „versagt” habe, „obwohl es leicht gewesen (wäre), der Aufklärungspflicht zu genügen, wenn auch nur eine Anfrage an die Stadt…oder mich erfolgt wäre”, um Vorgänge aufzuklären, die mit einer Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen und deren weiterem Schicksal zusammenhängen.

Den Anforderungen an die Darlegung der Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht entspricht dieses Vorbringen nicht.

Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht mit der Begründung gerügt, das FG habe den Sachverhalt auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen weiter aufklären müssen, so sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. die Nachweise bei Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz 70) substantiierte Angaben des Beschwerdeführers u.a. darüber zu machen

- welche Tatsachen das FG auch ohne besonderen Antrag hätte aufklären oder welche Beweise es von Amts wegen hätte erheben müssen,

- welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten,

- inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und

- inwiefern das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensmangel beruht, es also ohne den Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre (vgl. dazu Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 49).

Solche Ausführungen fehlen in der Beschwerdebegründung. Insbesondere hat sich der Kläger nicht damit befasst, dass das FG unabhängig von der Frage der Vorgänge um die Übertragung der GmbH-Geschäftsanteile die Annahme von Werbungskosten oder Betriebsausgaben schon deshalb verneint hat, weil es die von ihm als Vertragsstrafe bezeichnete Zahlung der privaten Vermögenssphäre und nicht dem Bereich der Einkünfteerzielung zugeordnet hat.

Fundstelle(n):
OAAAC-65360