BGH Beschluss v. - 4 StR 499/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 136 a; StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StPO § 354 a; StGB § 2 Abs. 6; StGB § 67 Abs. 2; StGB § 67 Abs. 2 Satz 2; StGB § 67 Abs. 2 Satz 3 n.F.; StGB § 67 Abs. 5 Satz 1 n.F.

Instanzenzug: LG Essen vom

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Dabei hat der Senat auf die Rüge der Verletzung des § 136 a StPO bei dem Vortrag der Revision (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) das vollständige Protokoll der ermittlungsrichterlichen Vernehmung vom berücksichtigt.

Auch der Maßregelausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung Stand. Die Sache ist jedoch an das Landgericht zurückzuverweisen, weil nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB i.d.F. des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom (BGBl I 1327) das Gericht bei der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen soll, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Dabei ist nach § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB n.F. bei der Berechnung des vorweg zu vollziehenden Teils der Strafe Bedacht darauf zu nehmen, dass nach dem Teilvorwegvollzug und der anschließenden Unterbringung eine Aussetzung des Strafrestes nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB n.F. möglich ist (vgl. BTDrucks. 16/1110 S. 14; Senatsbeschluss vom - 4 StR 283/07).

Eine solche Entscheidung über die Änderung der gesetzlichen Vollstreckungsreihenfolge (§ 67 Abs. 1 StGB) gemäß § 67 Abs. 2 StGB bisheriger Fassung war für die Strafkammer nicht veranlasst. Der Senat hat jedoch gemäß § 2 Abs. 6 StGB, § 354 a StPO die am in Kraft getretene neue Regelung seiner Entscheidung zu Grunde zu legen. Dies führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, das nunmehr Gelegenheit haben muss, eine ausdrückliche Entscheidung zur Vollstreckungsreihenfolge zu treffen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
HAAAC-65277

1Nachschlagewerk: nein