Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Übernahme von Aus- und Fortbildungskosten durch den Arbeitgeber
Berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers können auch dann vorliegen, wenn die Bildungsmaßnahmen von fremden Unternehmen für Rechnung des Arbeitgebers erbracht werden (R 19.7 Abs. 1 Satz 3 LStR 2008). Nach einem bundeseinheitlich abgestimmten Erlass des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom – 32 – S 2332 – 120/5 – 122441 können Leistungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers u. a. auch dann vorliegen, wenn der fremde Unternehmer die Leistung dem Arbeitnehmer in Rechnung stellt und der Arbeitgeber den Rechnungsbetrag ganz oder teilweise begleicht bzw. dem Arbeitnehmer ersetzt.
Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen hat mitgeteilt, dass es seinen Erlass vom mit Wirkung vom aufgehoben hat. Werden berufliche Fortbildungsmaßnahmen eines fremden Unternehmers für Rechnung des Arbeitnehmers erbracht und durch den Arbeitgeber ganz oder teilweise beglichen bzw. dem Arbeitnehmer ersetzt, liegt ab dem steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
Die Annahme von steuerpflichtigem Arbeitslohn führt zu einer Belastung mit Sozialversicherungsbeiträgen. Der Arbeitnehmer kann ...