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Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung
BFH ändert seine Rechtsprechung nach nur zwei Jahren
Bis zu jede fünfte Partnerschaft bleibt in Deutschland aufgrund von Unfruchtbarkeit eines Partners kinderlos. Vermehrt werden künstliche Befruchtungen durchgeführt, um den Kinderwunsch doch noch erfüllen zu können. Soweit die Aufwendungen hierfür nicht von einer Krankenkasse übernommen werden stellt sich Frage, ob diese als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend gemacht werden können. Mit diesem Thema musste sich der BFH bereits mehrfach beschäftigen. In seiner hat er seine erst zwei Jahre alte Rechtsprechung aufgegeben und nunmehr entschieden, dass die Aufwendungen einer unverheirateten Frau für eine künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können.
Hintergrund
Nach § 27a SGB V umfassen die Leistungen der Krankenversicherung auch medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft, wenn die weiteren unter § 27a Nr. 1 bis 5 SGB V aufgeführten Voraussetzungen für den Versuch einer künstlichen Befruchtung erfüllt sind. Der Anspruch ist auf drei Maßnahmen beschränkt. Anders als § 27a SGB V in der bis zum geltenden Fassung, der eine volle Kostenübernahme vorsah, bestimmt § 27a Abs. 3 Satz 3 SGB V mit Wirkung ab , dass de...