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„Strohmann” als Unternehmer
Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass der Unternehmer eine Rechnung i. S. des § 14 UStG besitzt. Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Auch ein „Strohmann” kann leistender Unternehmer sein. Entscheidend ist allein die Situation aus der Sicht des Leistungsempfängers. Ein Vorsteuerabzug aus einem Rechtsverhältnis zwischen Strohmann und Hintermann setzt einen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag voraus. Anderenfalls handelt es sich umsatzsteuerlich nicht um einen Leistungsaustausch.