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Nutzung eines Wochenendhauses zum dauernden Bewohnen
Es ist unbeachtlich, dass der Landkreis die Nutzung des Wochenendhauses zum dauernden Bewohnen – im Widerspruch zum Inhalt der Baugenehmigung – nicht beanstandet hat. Wertet der Steuerpflichtige nach Maßgabe seiner Rechtsansicht den Sachverhalt lediglich anders als das Finanzgericht und rügt er dabei – nach Art einer Revisionsbegründung – die unzutreffende Tatsachen- und Beweiswürdigung sowie die unzutreffende Umsetzung der BFH-Rechtsprechung und damit die fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Finanzgericht, also materiell-rechtliche Fehler, kann damit die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht erreicht werden.