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Aufwendungen für behindertengerechte Umbaumaßnahmen
Aus den Umständen des Einzelfalls kann es sich ergeben, dass Aufwendungen für behindertengerechte Umbaumaßnahmen (für ein behindertes, auf einen Rollstuhl angewiesenes Kind) keinen Gegenwert im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung haben und daher als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG anzuerkennen sind.