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Rente aus einem bisher nicht erfassten Rechtsgrund als neue Tatsache
Das Vorliegen von Renteneinkünften stellt zusammen mit deren Höhe und dem Zuflusszeitpunkt eine einheitliche Tatsache i. S. von § 173 AO dar. Die erstmalige Erklärung einer Rente aus einem bisher nicht erfassten Rechtsgrund ist im Rahmen des § 173 AO einer erstmaligen Erklärung von Einkünften einer Einkunftsart gleichzustellen. Erhält das Finanzamt von einer bislang nicht erklärten Rente des Steuerpflichtigen Kenntnis, ist es nicht deshalb nach den Grundsätzen von Treu und Glauben an der steuerlichen Erfassung als neue Tatsache gehindert, weil es zunächst aus anderen Gründen Änderungsbescheide ohne Berücksichtigung der Rente erlassen und weitere Ermittlungen zu Höhe und Zuflusszeitpunkt der Renteneinkünfte angestellt hat.