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Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
Besteuerungsgrundlagen sind gem. § 162 Abs. 1 AO insbesondere dann zu schätzen, wenn der Steuerpflichtige an der Sachaufklärung nicht mitwirkt, indem er z. B. keine Steuererklärung abgibt. Unsicherheiten, die jeder Schätzung anhaften, gehen dabei zu Ungunsten des Steuerpflichtigen, wenn er den Anlass für die Schätzung gegeben hat.