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Vereinfachung der Verfahren vor den Arbeits- und Sozialgerichten
Mit Vereinfachungen des sozialgerichtlichen und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens soll die Justiz entlastet werden und die Prozessdauer sinken. Der von der Bundesregierung beschlossene Gesetzentwurf wird zunächst dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet.
Der Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales schafft eine erstinstanzliche Zuständigkeit für die Landessozialgerichte (LSG) in Verfahren, in denen es überwiegend um übergeordnete Rechtsfragen und nicht um Tatsachenfragen geht. Der Schwellenwert zur Berufung vor den LSG soll für natürliche Personen von 500 € auf 750 € angehoben werden. Die Mitwirkungspflichten der Parteien werden nach dem Entwurf erhöht.
Vor den Arbeitsgerichten soll ein Gerichtsstand des Arbeitsorts – insbesondere als Erleichterung für Außendienstmitarbeiter – eingeführt werden. Die Alleinentscheidungsbefugnis des Vorsitzenden soll erweitert werden, um die Verfahren zu beschleunigen. Bei der nachträglichen Zulassung von Kündigungsschutzklagen (nach unverschuldetem Versäumen der 3-Wochenfrist) wird das gesonderte Zwischenverfahren gestrafft.