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Vertragsrecht | Keine Gewährleistung bei Werkvertrag „ohne Rechnung”
Wird ein Werkvertrag (über den Bau einer Terrasse) „ohne Rechnung” geschlossen, ist dieser wegen der Umgehung der Verpflichtung zur Abführung der Umsatzsteuer i. S. von § 370 AO insgesamt nichtig, so dass der Auftraggeber/Besteller bei Mangelhaftigkeit der erbrachten Leistungen damit weder entsprechende Gewährleistungs- noch andere Vertragsansprüche geltend machen kann. Anderes kann aber für deliktische Ansprüche gelten (). Infolge der Nichtigkeit des Vertrags fehle es insoweit nämlich an konkurrierenden und damit ggf. vorrangigen Ansprüchen. Auch Sinn und Zweck des § 370 AO rechtfertige es nicht, den Auftragnehmer/Unternehmer von der Haftung wegen einer schuldhaft verursachten Eigentumsverletzung (hier: wegen der Beschädigung der Terrassentüranlage) frei...