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Umsatzsteuer | Behandlung von Stornoprovisionen bei Reiseleistungen
Wenn der Reisende von dem Reisevertrag zurücktritt und der Reiseveranstalter dem Reisebüro einen Teil der Stornogebühren gutschreibt, handelt es sich hierbei um das Entgelt für Leistungen des Reisebüros. Mit dem Reiserücktritt durch den Kunden werden die bisherigen (Vorbereitungs-)Handlungen, die bei Ausführung der Reiseleistung in deren Vermittlung aufgegangen wären, zu einer eigenständigen Hauptleistung, auf deren Vergütung das Reisebüro aufgrund des Agenturvertrags einen Rechtsanspruch hat (Ersatzprovision). Die Leistung ist als Vermittlungsleistung anzusehen. Die Ortsbestimmung richtet sich nach § 3a Abs. 2 Nr. 4 UStG (LFD Thüringen, Verfügung v. - S 7419 A - 04 - A 3.11 NWB KAAAC-64359).