Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Das Rechtsmittel der Gegenvorstellung
BFH legt Frage der Statthaftigkeit der Gegenvorstellung dem Gemeinsamen Senat zur Entscheidung vor
Eine Gegenvorstellung gegen Entscheidungen der Finanzgerichte ist auf die Sonderfälle von schwerwiegenden Verletzungen von grundrechtsrelevanten Verfahrensvorschriften beschränkt, die von der Anhörungsrüge nicht erfasst werden. Da sie nicht gesetzlich, sondern nur per Richterrecht geregelt ist, hält der BFH die Gegenvorstellung – jedenfalls die Gegenvorstellung gegen einen Beschluss über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe – für nicht statthaft. Verschiedene Gerichte haben die Statthaftigkeit der Gegenvorstellung jedoch bejaht. Mit hat der BFH daher den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes angerufen und ihn mit der Klärung der Frage der Statthaftigkeit der Gegenvorstellung betraut.
Gegenvorstellung gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe
Im Streitfall hat eine Wirtschaftsberatungs-GmbH gegen einen gegen sie gerichteten Umsatzsteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung Klage eingereicht. Das Finanzgericht gab im Jahr 2003 der Klage der GmbH teilweise statt, ließ die Revision gegen sein Urteil aber nicht zu. Zwei Jahre später legte der Geschäftsführer der GmbH gegen dieses Urteil Nichtzu...