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Ärztliche Versorgung durch Mammographie-Screening
Die OFD Rheinland hat zu der Frage Stellung genommen, wie die im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening erbrachten ärztlichen Leistungen steuerlich zu beurteilen sind. Der programmverantwortliche Arzt übt eine freiberufliche Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG grundsätzlich auch dann aus, wenn er im Regelfall den Befund nicht selbst erstellt, sondern sich der Mithilfe von an der Versorgung teilnehmenden Ärzten bedient. Durch die Kenntnisnahme der Untersuchungsaufträge, die Überwachung der Screening-Mammographieaufnahmen durch die entsprechenden Fachkräfte und die Befundauswertung setzt er damit jedem einzelnen Versorgungsauftrag den „Stempel seiner Persönlichkeit” auf. Davon ist nur dann nicht auszugehen, wenn wegen der Zahl der Versorgungsaufträge und der Anza...