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„Day Trayder” nicht in jedem Fall gewerblich tätig
Die von einem gelernten Bankkaufmann im Echtzeithandel getätigten taggleichen An- und Verkäufe von Wertpapieren („day-trading”), bei denen es sich überwiegend um sog. Leergeschäfte handelte, haben trotz der großen Anzahl der Kauf- und Verkaufaufträge im Streitfall den Rahmen privater Vermögensverwaltung nicht verlassen, da der Steuerpflichtige ausschließlich im eigenen Namen und für eigene Rechnung tätig geworden ist und seine Orders über Depotbanken bzw. Onlinebroker platziert hat. Das Day-trading-Geschäft ist nicht als eine für die private Vermögensverwaltung ungewöhnliche Verhaltensweise anzusehen. Allein die beim Erwerb von Wertpapieren bestehende alsbaldige Veräußerungsabsicht führt für sich genommen noch nicht zur Gewerblichkeit.