Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Steuerabzugsverfahren und Haftungsverfahren nach § 50a EStG
Unmittelbare Betriebsausgaben sind abzugsfähig
Nachdem der EuGH über ein Vorabentscheidungsersuchen des BFH in der Rechtssache Scorpio entschieden hat, zog der BFH in seinem Urteil v. - I R 39/04 die zu erwartenden Konsequenzen. Bedeutsam für die Praxis ist zunächst, dass Betriebsausgaben, die unmittelbar im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Tätigkeiten im Inland stehen – obwohl nach dem Wortlaut des § 50a EStG nicht zu beachten – zu berücksichtigen sind. Nach Auffassung des BFH sind sie aber nicht zu schätzen. Weiterhin hebt er hervor, dass das Steuerabzugsverfahren zumindest bis zur Geltung der Beitreibungsrichtlinie im Jahr 2002 gilt.
S. 5
Der Fall Scorpio
Der Entscheidung des BFH lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin – eine GmbH – veranstaltete im Inland Konzerte mit einer Popmusikgruppe aus dem EU-Ausland. Vertragspartner war eine in den Niederlanden ansässige natürliche Person E. Die GmbH zahlte E für die inländischen Leistungen der Popmusikgruppe 438 000 DM. Sie unterließ einen Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG. Eine Freistellungsbescheinigung nach § 50d Abs. 3 EStG wurde nicht vorgelegt.
Nachdem das zuständige Finanzamt Kenntnis von diesem Sachverhalt erlangt hatte, erließ es einen Haftungsbescheid in Höhe von 70 395,30 DM gegen die GmbH...