BFH Beschluss v. - I S 7, 8/07

Darlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen

Gesetze: FGO § 133a

Instanzenzug:

Gründe

I. Beschwerden der Rügeführerin, einer GmbH, gegen ablehnende Beschlüsse, in anhängigen finanzgerichtlichen Verfahren ein selbständiges Beweisverfahren durchzuführen, hat der Senat durch Beschlüsse I B 135/06 bzw. I B 142/06 vom als unbegründet zurückgewiesen.

Die Rügeführerin beantragt, die Verfahren (Beschwerden) fortzuführen und das selbständige Beweisverfahren unter Aufhebung der entgegenstehenden Beschlüsse des Sächsischen Finanzgerichts (4 S 363/06 bzw. 4 S 980/06) vom anzuordnen.

Die Rügeführerin rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs.

II. 1. Die Verfahren werden gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 121 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden.

2. Die Anhörungsrügen sind als unzulässig zu verwerfen (§ 133a Abs. 4 Satz 1 FGO). Die Rügeführerin hat das Vorliegen der in § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO genannten Voraussetzungen nicht dargelegt.

a) Die Rügeführerin rügt einen Verfahrensfehler (Nichtbeachtung eines gesetzlichen Beteiligtenwechsels). Darüber hinaus seien in dem angegriffenen Beschluss die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung des selbständigen Beweisverfahrens verkannt worden; insbesondere seien überzogene Anforderungen zur Substantiierungspflicht i.S. des § 82 FGO i.V.m. § 485 Abs. 1 der Zivilprozessordnung aufgestellt worden. Es sei auch zweifelhaft, ob der Senat das Vorbringen in den Schriftsätzen vom (Beschwerdebegründung in der Sache I B 135/06) bzw. vom (eingereicht im Verfahren I B 142/06) tatsächlich zur Kenntnis genommen habe. Da die Kerngedanken dieses Vorbringens in der Entscheidung nicht abgehandelt worden seien, liege ein eklatanter Begründungsmangel vor, der einer Nichtbegründung gleichzusetzen sei.

b) Der Vortrag der Rügeführerin geht im Wesentlichen dahin, dass der Senat eine unzutreffende Sachentscheidung getroffen habe. Mit diesem Vorbringen kann die Rügeführerin aber im Rahmen einer Anhörungsrüge nach § 133a FGO nicht gehört werden (s. allgemein z.B. Beschlüsse des , BFHE 209, 419, BStBl II 2005, 614; vom III S 9/06, BFH/NV 2006, 1500; vom X S 21/06, juris). Der Senat hat das gesamte Sachvorbringen der Rügeführerin zur Kenntnis genommen; dass der Senat den rechtlichen Schlussfolgerungen der Rügeführerin in den angefochtenen Beschlüssen nicht gefolgt ist, lässt einen Rückschluss auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht zu.

Fundstelle(n):
GAAAC-64330