BGH Beschluss v. - 4 StR 444/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 206 a Abs. 1; StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StGB § 2 Abs. 2; StGB § 78 a; StGB § 299; StGB § 300; UWG § 12

Instanzenzug:

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in 157 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.

1. In den Fällen II. 26., 27. und 91. der Urteilsgründe kann das Urteil keinen Bestand haben, da bezüglich der dort ausgeurteilten Taten Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Das Verfahren ist daher insoweit in Anwendung des § 206 a Abs. 1 StPO einzustellen.

a) Die für das Vergehen nach § 299 StGB maßgebliche Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB). Ihr Lauf begann nach § 78 a StGB jeweils mit der Annahme des Vorteils, d.h. hier mit der Entgegennahme der Vorteilszahlungen durch den Angeklagten. Wegen der betroffenen Taten wurde die Verjährung erstmals unterbrochen durch die Beschuldigtenvernehmung vom (§ 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB). Der Durchsuchungsbeschluss des und der Haftbefehl des vermochten die Unterbrechung der Verjährung nicht herbeizuführen, da sie sich ausschließlich auf Taten des ersten Tatkomplexes (Taten II 1-20 der Urteilsgründe, Tatkomplex Firma ) bezogen. Der Senat schließt aus, dass bei den Taten zu II. 26., 27. und 91. der Urteilsgründe noch Feststellungen zu den genauen Zeitpunkten der Annahme der Vorteilszuwendungen durch den Angeklagten getroffen werden können. In Anwendung des Zweifelsgrundsatzes (vgl. hierzu Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 78 a Rdn. 6 m.w.N.) muss deshalb davon ausgegangen werden, dass auf die Rechnungen vom (Fall II. 26.), (Fall II. 27.) und (Fall II. 91.) noch vor dem die Zahlungen an den Angeklagten erfolgt sind, so dass insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

b) Die Verfahrenseinstellung führt zum Wegfall der in den Fällen II. 26., 27. und 91. der Urteilsgründe festgesetzten Einzelstrafen. Der Bestand der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe wird hierdurch nicht berührt. Der Senat schließt in Anbetracht der Vielzahl und der Höhe der verbleibenden Einzelstrafen aus, dass das Landgericht ohne den aufgezeigten Rechtsfehler, das heißt bei Verurteilung "nur" wegen 154 Einzeltaten, auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Entgegen der Auffassung der Revision steht der Anwendung des § 299 StGB auch nicht entgegen, dass die den einzelnen Zahlungen zu Grunde liegenden Unrechtsvereinbarungen in der Zeit vor dem , also noch vor dem Inkrafttreten des Korruptionsbekämpfungsgesetzes vom (BGBl. I 2038) getroffen wurden. Denn auch vor Inkrafttreten des § 299 StGB stand das Verhalten des Angeklagten unter einer - wenn auch milderen - Strafandrohung, nämlich der des § 12 UWG. Die Anwendung des schärferen Strafrahmens der §§ 299, 300 StGB entspricht daher der Regelung des § 2 Abs. 2 StGB, da die abgeurteilten Taten jeweils erst nach dem mit der Entgegennahme der Vorteilszuwendungen durch den Angeklagten beendet worden sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
wistra 2008 S. 64 Nr. 2
RAAAC-64241

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