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FG München Urteil v. - 9 K 1805/06

Gesetze: EStG § 17 Abs. 1, EStG § 17 Abs. 2, AO § 175 Abs. 1 Nr. 2, AO § 173 Abs. 1 Nr. 2, AO § 174

Nachträgliche Inanspruchnahme aus Sicherheiten im Rahmen einer Veräußerung nach § 17 Abs. 1 EStG als rückwirkendes Ereignis oder nachträgliches Bekanntwerden steuermindernder Tatsachen

Grobes Verschulden des Steuerberaters

Leitsatz

1. Eine Änderung wegen Eintritts eines Ereignisses mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit i.S.von § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO setzt voraus, dass das Ereignis eingetreten ist, nachdem der Steueranspruch entstanden und der zu ändernde Bescheid ergangen ist.

2. Wenn ein Steuerberater nicht erkennt, dass bei der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung nach § 17 Abs. 1 EStG der Gewinn bzw. Verlust im Zeitpunkt der Veräußerung entsteht, trifft ihn ein grobes Verschulden i.S.von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, wenn er den Verlust nicht im Veranlagungszeitraum der Veräußerung erklärt, sondern – weil der Steuerpflichtige erst im Folgejahr aus Sicherheiten in Anspruch genommen wird – im nächsten Jahr.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
MAAAC-64192

Preis:
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Nutzungsdauer:
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FG München, Urteil v. 29.10.2007 - 9 K 1805/06

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