Zulässigkeit der Aufrechnung des FA als Insolvenzgläubiger mit einem massezugehörigen Umsatzsteuererstattungsanspruch
Leitsatz
1. Eine Aufrechnung scheitert nur an § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO, wenn die Forderung der Masse, hier: der Umsatzsteuererstattungsanspruch
des Insolvenzverwalters, vor der Insolvenzforderung, hier: der Umsatzsteuerforderung des Finanzamts, unbedingt und fällig
war, sie also früher durchgesetzt werden konnte als die Insolvenzforderung. Ist hingegen nur die Forderung der Masse aufschiebend
bedingt, kann der Insolvenzgläubiger aufrechnen, sobald die Bedingung eingetreten ist.
2. Resultiert ein zur Insolvenzmasse gehörender Umsatzsteuererstattungsanspruch aus der Uneinbringlichkeit des vereinbarten
Entgelts für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung gem. § 17 UStG 1999, die die Gemeinschuldnerin vor der Insolvenzeröffnung
bewirkt hat, steht der Aufrechnung mit einer Insolvenzforderung des Finanzamts weder § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO noch § 96 Abs.
1 Nr. 3 i.V.m. § 129 Abs. 1 InsO entgegen.
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 277 Nr. 4 EAAAC-64173
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 29.08.2007 - 12 K 1127/05
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