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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 12 K 1127/05 EFG 2008 S. 277 Nr. 4

Gesetze: UStG 1999 § 17 Abs. 1 S. 3, UStG 1999 § 17 Abs. 2 Nr. 1, InsO § 95 Abs. 1 S. 3, InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1, InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3, InsO § 129 Abs. 1, InsO § 130, InsO § 131, AO § 226 Abs. 1, AO § 218 Abs. 2, BGB § 387

Zulässigkeit der Aufrechnung des FA als Insolvenzgläubiger mit einem massezugehörigen Umsatzsteuererstattungsanspruch

Leitsatz

1. Eine Aufrechnung scheitert nur an § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO, wenn die Forderung der Masse, hier: der Umsatzsteuererstattungsanspruch des Insolvenzverwalters, vor der Insolvenzforderung, hier: der Umsatzsteuerforderung des Finanzamts, unbedingt und fällig war, sie also früher durchgesetzt werden konnte als die Insolvenzforderung. Ist hingegen nur die Forderung der Masse aufschiebend bedingt, kann der Insolvenzgläubiger aufrechnen, sobald die Bedingung eingetreten ist.

2. Resultiert ein zur Insolvenzmasse gehörender Umsatzsteuererstattungsanspruch aus der Uneinbringlichkeit des vereinbarten Entgelts für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung gem. § 17 UStG 1999, die die Gemeinschuldnerin vor der Insolvenzeröffnung bewirkt hat, steht der Aufrechnung mit einer Insolvenzforderung des Finanzamts weder § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO noch § 96 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 129 Abs. 1 InsO entgegen.

Fundstelle(n):
EFG 2008 S. 277 Nr. 4
EAAAC-64173

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 29.08.2007 - 12 K 1127/05

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