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Allgemeines | Nachweis fachlicher Eignung ausländischer Bevollmächtigter
▶ Urteil: Der in einem Mitgliedstaat der EU niedergelassene Berater muss im Regelfall seine Eignung nachweisen (EFG 2007, S. 1554).
▶ Hinweis: Nach § 80 Abs. 7 AO steht es im Ermessen des FA, von den nach § 3 Nr. 4 StBerG tätigen Bevollmächtigten und Beiständen den Nachweis der fachlichen Eignung zu verlangen. Die fachliche Eignung wird vermutet, wenn der Bevollmächtigte im Niederlassungsstaat einen dem deutschen Steuerberater vergleichbaren Beruf ausübt und die Voraussetzungen für die Berufsausübung den Anforderungen des StBerG entsprechen (§ 80 Abs. 7 Satz 3 AO). Zur Vereinfachung des Vollzugs hat das BMF eine Liste ausländischer Berufsangehöriger veröffentlicht, bei denen Vergleichbarkeit mit dem Beruf des Steuerberaters bestehen soll ( BStBl I 1998, S. 361). Für die Niederlande hat das BMF verschiedene Organisationen und Berufsgruppen ausdrücklich benannt. I...