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Betrieb eines Krematoriums durch eine Kommune
Nach dem nordrhein-westfälischen Bestattungsrecht erfüllt eine Kommune mit dem Betrieb eines Krematoriums eine spezifisch öffentlich-rechtliche, aus der Staatsgewalt abgeleitete Aufgabe außerhalb des Bereichs der privatunternehmerischen Gewerbeausübung. Trotz der in § 1 Abs. 5 BestG NRW vorgesehenen Übertragungsmöglichkeit des Betriebs eines Krematoriums an einen privaten Unternehmer ist die Einäscherung in Nordrhein-Westfalen weiterhin eine Aufgabe, die juristischen Personen des öffentlichen Rechts als Träger öffentlicher Gewalt eigentümlich und vorbehalten ist. Die Frage, ob eine Tätigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts eigentümlich und vorbehalten ist, kann und muss im Hinblick auf die Maßgeblichkeit landesgesetzlicher Regelungen nicht für den gesamten Geltungsbereich...