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Alles ist noch möglich beim Glücksspiel mit Geldeinsatz
Anmerkung zum
Mit Beschluss v. - V B 96/07 bestätigte der V. Senat des BFH die von der Vorinstanz gewährte Aussetzung der Vollziehung. Bislang sei noch nicht geklärt, ob § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG 2005 i. d. F. des Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltung v. mit der Richtlinienbestimmung des Art. 13 Teil B Buchst. f der 6. EG-RL insoweit vereinbar ist, als er „sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz” im Sinne der Richtlinienbestimmung von der Steuerbefreiung ausnimmt.
DoklD ▶ NWB WAAAC-58397. Rechtsgrundlage ▶ Art. 13 Teil B Buchst. f 6. EG-RL; § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG 2005; § 69 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 FGO. Vorinstanz ▶ (U) NWB RAAAC-46220.
I. Sachverhalt und Problemstellung
Seit der Neuregelung des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG 2005 aufgrund des und C-462/02, Linneweber, Akritidis NWB LAAAB-72829 schwelt ein Streit darüber, ob der nationale Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum im Hinblick auf Art. 13 Teil B Buchst. f der 6. EG-RL richtlinienkonform ausübte, in dem er die Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen, von der Umsatzsteuer befreite, nicht jedoch sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz im Sinne der Richtlinienbestimmung.
Die Antragstellerin, eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand der Betrieb einer Spielhalle ist, erklärte mit ihrer Umsatzsteuervoranmeldung für das zweite Kalendervierteljahr ...