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Arbeitsförderung | Abschaffung der originären Arbeitslosenhilfe
Die Abschaffung der sog. originären Arbeitslosenhilfe mit Wirkung v. verstieß nicht gegen höherrangiges Recht. Eigentumsrechte der hiervon betroffenen Arbeitnehmer sind nicht verletzt, weil der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nicht durch Art. 14 GG geschützt ist. Die Aufhebung des nur zeitlich begrenzten Anspruchs ist außerdem auch nicht unverhältnismäßig gewesen ().