Pflichtverletzung bei Insolvenzantrag durch GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer
Leitsatz
Die Pflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH, Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen, besteht auch dann, wenn
er Zahlungen auf die von der GmbH geschuldeten Löhne mangels hinreichender finanzieller Mittel der Gesellschaft aus seinem
eigenen Vermögen erbringt.
Die Verletzung dieser Pflicht ist als grob fahrlässiges und damit haftungsbegründendes Verschulden zu werten.
Die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den Steuerausfall entfällt nicht aufgrund eines mangels Masse abgelehnten Antrags
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 1482 Nr. 19 RAAAC-63658
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 06.06.2007 - 7 K 3484/04 H(L)
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