WpHG § 37y

Abschnitt 11: Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten [1] [2]

Unterabschnitt 2: Veröffentlichung und Übermittlung von Finanzberichten an das Unternehmensregister [3]

§ 37y Konzernabschluss [4] [5]

Ist ein Mutterunternehmen verpflichtet, einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen, gelten die §§ 37v und 37w mit der folgenden Maßgabe:

  1. Der Jahresfinanzbericht hat auch den geprüften, im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl EG Nr. L 243 S. 1) aufgestellten Konzernabschluss, den Konzernlagebericht, eine den Vorgaben des § 297 Absatz 2 Satz 4, § 315 Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs entsprechende Erklärung und eine Bescheinigung der Wirtschaftsprüferkammer gemäß § 134 Abs. 2a der Wirtschaftsprüferordnung über die Eintragung des Abschlussprüfers oder eine Bestätigung der Wirtschaftsprüferkammer gemäß § 134 Abs. 4 Satz 8 der Wirtschaftsprüferordnung über die Befreiung von der Eintragungspflicht zu enthalten.

  2. 1Die gesetzlichen Vertreter des Mutterunternehmens haben den Halbjahresfinanzbericht für das Mutterunternehmen und die Gesamtheit der einzubeziehenden Tochterunternehmen zu erstellen und zu veröffentlichen. 2§ 37w Abs. 3 gilt entsprechend, wenn das Mutterunternehmen verpflichtet ist, den Konzernabschluss nach den in § 315e Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten internationalen Rechnungslegungsstandards und Vorschriften aufzustellen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
[TAAAC-63371]

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 5. 1. 2007 (BGBl I S. 10) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gem. Art. 3 Nr. 111 i. V. mit Art. 26 Abs. 5 Gesetz v. (BGBl I S. 1693) wird Abschnitt 11 mit Wirkung v. zu Abschnitt 16.

3Anm. d. Red.: Unterabschnitt 2 eingefügt gem. Gesetz v. 5. 1. 2007 (BGBl I S. 10) mit Wirkung v. 20. 1. 2007. — Zur Anwendung siehe § 46 Abs. 1 WpHG.

4Anm. d. Red.: § 37y i. d. F. des Gesetzes v. 11. 4. 2017 (BGBl I S. 802) mit Wirkung v. 19. 4. 2017. – Zur Anwendung siehe § 51.

5Anm. d. Red.: Gem. Art. 3 Nr. 119 i. V. mit Art. 26 Abs. 5 Gesetz v. (BGBl I S. 1693) wird der bisherige § 37y mit Wirkung v. zu § 117 und wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§§ 37v und 37w“ durch die Angabe „§§ 114 und 115“ ersetzt.
b) In Nummer 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 37w Abs. 3“ durch die Angabe „§ 115 Absatz 3“ ersetzt.